Entscheidungsstichwort (Thema)

Galerie als Liebahaberei § 15 EStG. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989 bis 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden aus dem Betrieb einer Galerie jahrelang ausschließlich Verluste erwirtschaftet, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, wenn aufgrund der Betriebsführung das Unternehmen auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betriebsinhaber im Hauptberuf in einem Beschäftigungsverhältnis steht und deshalb die Galerie nicht mit dem notwendigen Einsatz sinnvoll führen kann.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem als Leiter beschäftigt und erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt seit 1. Dezember 1993 in.

Seit 1981 betrieb der Kläger in München in gemieteten Räumen eine Galerie, deren Gegenstand der Einzelhandel mit Graphiken und Bildern war.

Der Kläger erklärte aus dem Betrieb der Galerie folgende Verluste:

1981

17.486,01 DM

1982

1.116,07 DM

1983

22.123,00 DM

1984

38.243,58 DM

1985

56.441,29 DM

1986

36.603,71 DM

1987

52.476,51 DM

1988

33.876,62 DM

und für die Streitjahre

1989

85.536,62 DM

1990

68.238,01 DM

1991

92.041,22 DM

1992

60.089,18 DM

1993

75.854,55 DM

1994

95.223,72 DM

735.350,09 DM

Die Einkünfte der Streitjahre hat der Kläger gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahresabschlüsse 1989 bis 1994 sind u. a. folgende Einnahmen und Ausgaben enthalten:

Jahr

Umsatzerlöse

Wareneinsatz

Personalkosten

Abschreibungen

Raumkosten verschied. Zinsen Kosten

1989

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

1990

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

1991

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

1992

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

1993

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

1994

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

Bei den Raumkosten sind in den Jahren 1989 bis 1992 jeweils 24.978 DM für G-straße sowie jeweils 20.400 DM Miete für K-straße enthalten, denen jeweils sonstige Erträge in Höhe von 33.600 DM für die Vermietung der Räumlichkeiten K-straße gegenüberstehen.

Die verschiedenen betrieblichen Kosten setzen sich im wesentlichen aus Aufwendungen für Vernissagen, Kataloge und Kommissionsware (1993: 16.747 DM und 1994: 37.447 DM) zusammen.

Die Zinsen hängen mit einem Kredit zusammen, der in 1981 mit 100.358 DM und in 1994 noch mit 125.000 DM bilanziert war.

Der Galeriebetrieb ist zum 8. Februar 1997 eingestellt worden.

Im Erörterungstermin vom 23. Oktober 1998, auf dessen Protokoll verwiesen wird, teilte der Kläger mit, daß die Abschlüsse für 1995 und 1996 aus Kostengründen (noch) nicht erstellt worden seien. Auch in diesen Jahren seien keine positiven Ergebnisse erzielt worden.

Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte für die Streitjahre die Verluste aus dem Galeriebetrieb nicht mehr an und erließ jeweils Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns mit 0 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hielt in seiner Einspruchsentscheidung an seinem Standpunkt fest, die Galerie sei als Liebhabereibetrieb einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Auf die Einspruchsentscheidung vom 4. April 1997 wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Erwerb der mittleren Reife habe er eine Ausbildung zum Kameramann absolviert und sei seitdem fest angestellter Mitarbeiter habe er seit seinem achtzehnten Lebensjahr aus persönlichem Interesse die Malklasse des Professors B besucht. Er habe als „inoffizieller Gasthörer” teilgenommen und auch selbst gemalt. Seit dieser Zeit habe er ein vertieftes Verständnis für Kunst und künstlerische Belange. Ab 1960 verfolge er aufmerksam das Geschehen in der Kunstszene. Er habe gelegentlich Bilder aus privatem Interesse erworben. Die im Lauf der Jahre erworbenen Kenntnisse hätten es ihm ermöglicht, in 1981 selbst mit einer eigenen Galerie einen Kunsthandel zu betreiben. Seit 1985 sei er Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Galerien e.V. (BVDG). Der Verband nehme nur entsprechend qualifizierte Mitglieder auf. Voraussetzung für die Aufnahme seien neben einschlägigen Fachkenntnissen die Veranstaltung von mindestens vier Ausstellungen pro Jahr und die Öffnung der Galerie für das allgemeine Publikum an mindestens 20 Stunden in der Woche.

Im Rahmen seines Unternehmens habe er einen erheblichen Warenbestand erworben, der zum Großteil fremdfinanziert worden sei.

Bis 1989, 1990 habe er im wesentlichen zeitgenössische Kunst im Rahmen der Ausstellungen vorgestellt. Es habe sich überwiegend um Graphiken der zweiten Generation der Expressionisten gehandelt. Aus dieser Zeit stamme der Bilanzposten „Waren”, der in den Jahren 1988 und 1989 über 250.000 DM betragen habe. Es sei ihm gelungen, diesen Posten bis 1994 auf 80.000 DM zu verringern. Dabei habe er einen Großteil auf Aktionen verkaufen können. Sein Ziel, zumindest den Einstandspreis erlösen zu können, sei nicht immer erreicht worden.

1989, 1990 habe er sich den Künstlern des „E Realismus” zugewandt. Von dieser Stilrichtung, die se...

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