Bundesgerichtshof

Bereits 1989 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine ausgleichspflichtige ehebezogene Zuwendung auch dann vorliegen kann, wenn der Zuwendende nicht nur den Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten, sondern auch und die spätere Wertsteigerung des Objektes (z.B. wie hier durch Bebauung des erworbenen Grundstücks) finanziert hat.[39]

Diese Rechtsprechung hat er später bestätigt, aber gleichzeitig unter dem Aspekt aufgenommener Darlehen konkretisiert: Werterhöhende Aufwendungen des Zuwendenden, insbesondere Tilgungsleistungen, können auszugleichen sein (Bestätigung), vorausgesetzt, der Wert der zugewendeten Sache ist hierdurch per Saldo erhöht (einschränkende Konkretisierung). Dies sei nicht anzunehmen, wenn die ebenfalls beim Anderen ihr verbliebene Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen den Tilgungsvorteil übersteigt.[40] Dies korreliert mit der letzten Reform des Zugewinnausgleichsrechts, wonach Schulden im Anfangsvermögen nunmehr zu berücksichtigen und Tilgungsgewinne folglich im Gegensatz zur früheren Rechtslage ausgleichspflichtig sind. Ob ein Tilgungsgewinn vorhanden ist entscheidet die bilanzielle Berechnung.

Am 28.10.1998 erging ein BGH-Urteil (XII ZR 255/96),[41] welches sich mit den Auswirkungen von Investitionen desjenigen befasste, der die Zuwendungen erhalten hatte und sich nun dem Zuwendungsanspruch ausgesetzt sah. Die Besonderheit des Falles: Die Investitionen hatten den Wert des Objekts gar nicht erhöht. Sollte bei der Höhe seiner Ausgleichspflicht dieses nutzlose Engagement berücksichtigt werden und die Ausgleichspflicht schmälern, obwohl nichts dabei herausgekommen war? Ja, entschied der Bundesgerichtshof:

"Es geht bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern Maßstab sind die Grundsätze der Billigkeit, die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen. Daher sind auch Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem Wertanstieg des Hauses niedergeschlagen haben. Obere Grenze des Ausgleichs ist lediglich der hälftige Wert des Anwesens im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. Senatsurteil vom 4.2.1998 a.a.O. S. 670)."

Die Relevanz dieses Urteils für das vorliegend erörterte Thema folgt aus seiner Zitierung in der Literatur[42] und der Feststellung des BGH in dieser Entscheidung, dass ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs unter Billigkeitsgesichtspunkten mitberücksichtigt werden müsse. "Ein solcher hätte sich … ohnehin während der Ehezeit vollzogen."

Auch in einer weiteren Entscheidung vom 7.9.2005[43] hatte sich der Bundesgerichtshof mit werterhöhenden Verwendungen des Zuwendungsempfängers zu befassen: solche seien berücksichtigungsfähig, wenn sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Daraus soll offenbar nicht etwa im Umkehrschluss folgen, dass ein Wertzuwachs, der nicht auf Leistungen des Empfängers beruht, nicht auszugleichen sei.[44] Vielmehr ging es erneut um den Sonderfall, ob der Ausgleichsschuldner dem Zuwendenden eigene Investitionsaufwendungen aus der Zeit seines Eigentums/Besitzes/Nutzung entgegenhalten kann, obwohl diese überhaupt nicht zu einer Werterhöhung führten. Die Entscheidung kann für die hier erörterte Frage nicht nutzbar gemacht werden. Sie befasst sich nur damit, ob überhaupt und wie Verwendungen des Empfängers sich auf die Ausgleichsforderung des Zuwendenden auswirken, also nicht damit, wie es rechtlich um den Ausgleich von Werterhöhungen überhaupt steht, also insbesondere allgemeiner ("neutraler") Art sowie solche, die vom Zuwendenden stammen. Der Spruch des Bundesgerichtshofs ging dahin, dass sich der Verpflichtete unter Billigkeitsaspekten auf solche – wertlosen – Leistungen berufen kann, weil sich die Beurteilung nicht nach Bereicherungsrecht richtet, sondern eine Billigkeitsprüfung stattzufinden hat (§ 313 BGB). Der Verpflichtete konnte, als er seine (zumindest später) "wertlosen" Aufwendungen tätigte, nicht wissen, dass es später zur Rückabwicklung kommt. Er handelte aus seiner Sicht als berechtigter Eigentümer und somit auf das eigene Risiko, dass er investiert und/oder Arbeitsleistungen erbringt, die den Wert nicht erhöhen. Im Fall, dass es dann doch zu den Anspruchsvoraussetzungen kommt, sich das abstrakte Risiko der Trennung also entgegen den Erwartungen verwirklicht, soll er nun nicht zusätzlich frühere Leistungen ausgleichen, die ihm selbst gar nichts gebracht hatten.

Oberlandesgericht Düsseldorf

"Erfährt der zugewendete Gegenstand, insbesondere eine Immobilie, in der Ehe eine allgemeine Wertsteigerung, ist das keine auszugleichende Zuwendung. Dasselbe gilt dann, wenn eine Wohnimmobilie eine Wertsteigerung dadurch erfährt, da...

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