Einen sicheren Übermittlungsweg bildet außerdem der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG und der elektronischen Poststelle des Gerichts ab.
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