Vorgaben für Dateinamen finden sich in Nr. 6 lit. c) ERVB 2022. Danach bestehen Dateinamen ausschließlich aus Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute[19] ä, ö, ü und ß, Ziffern und den Zeichen Unterstrich und Minus, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen und einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Was die Vergabe von Dateinamen angeht, war in § 2 Abs. 2 ERVV a.F. festgelegt, dass der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben soll. Dieses Erfordernis findet sich nunmehr weder in § 2 ERVV noch in der ERVB 2022. Trotzdem sollte im eigenen Interesse darauf geachtet werden, einen "sprechenden" Dateinamen zu verwenden. Denn im Rahmen der gebotenen Ausgangskontrolle stellt der BGH das Erfordernis auf, nicht nur zu prüfen, ob irgendein Schriftsatz mit dem passenden Aktenzeichen versendet wurde, sondern zusätzlich zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.[20] Diese Prüfung setzt sinnvollerweise eine schlagwortartige Umschreibung des Inhalts der Datei voraus, da Überprüfungen nicht-sprechender Dateinamen fehleranfällig sind.

[19] Vgl. zu früheren Problemen bei Umlauten und Sonderzeichen in Dateibezeichnung BFH, Beschl. v. 5.6.2019 – IX B 121/18, NJW 2019, 2647 f.; H. Müller, NZA 2019, 1120, 1123 hat darauf hingewiesen, dass schon seinerzeit die weit überwiegende Anzahl der Gerichte keine Probleme beim Empfang solcher Nachrichten hatten.
[20] BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19, juris Rn 16. Kritisch zu diesem Ansatz des BGH: Biallaß, jM 2023, 13, 15.

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