Theoretisch können voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung im Sinne einer Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Der andere Teil muss also die Zweckvorstellung des Partners positiv kennen, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Diese Feststellungen sind in der Praxis meist nicht möglich.[5] Es kommt hinzu, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung regelmäßig die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Beziehung/Ehe gar nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. Daher ist die gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft i.d.R. zwar Geschäftsgrundlage, nicht aber Zweckvereinbarung im Sinne des Bereicherungsrechts.[6] Das Zustandekommen und der Fortbestand der Ehe sind also auch im hiesigen Fall nicht Inhalt einer Zweckabrede geworden.

Das Familiengericht prüft zwei weitere denkbare Zweckabreden der Parteien: einmal, dass einer oder beide Ehegatten nach Weiterleitung des Geldes an die künftigen Schwiegereltern Eigentümer der Wohnung werden sollten, einmal, dass die künftige Ehefrau an der Wohnung ein ausschließliches Nutzungsrecht bekommen sollte. Erstere Abrede konnte tatsächlich nicht festgestellt werden, letztere schon, dieser Zweck sei aber erfüllt und damit scheide ein Anspruch aus.

An dieser Stelle legt das Familiengericht nun bereits den zentralen Grundstein für die anschließend erfolgende Prüfung eines Anspruchs aus § 313 BGB – und hier beweist nun auch das Gericht durchaus Mut: Der Anspruch aus § 313 BGB würde jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite scheitern, wenn von der Zuwendung wertmäßig bei der Ehefrau nichts mehr da wäre, insofern wird eine höhenmäßige Begrenzung des Anspruchs vorgenommen. Nun sind die 200.000 EUR aber bei der Ehefrau ja gerade nicht mehr vorhanden, diese hat das Geld an die eigenen Eltern weitergeleitet und nicht beispielsweise in eine eigene Immobilie investiert. Ein Zahlungsanspruch aus § 313 BGB kann sich also nur ergeben, wenn man davon ausgeht, dass die Ehefrau im Gegenzug zur Weiterleitung des Geldbetrags von ihren Eltern etwas erhalten hat. Das Familiengericht würdigt die erhobenen Beweise dahingehend, dass durch teilweise ausdrückliche, teilweise konkludente Erklärungen "ein tatsächliches und ausschließliches Nutzungsrecht an dieser Wohnung", nicht schriftlich fixiert, nicht grundbuchrechtlich gesichert, entstanden ist. Gemeint ist offenbar eine Art "schuldrechtlicher Nießbrauch". Dieser mit der Überweisung der 200.000 EUR verfolgte Zweck sei also erfüllt.

Das Ergebnis erscheint sachgerecht[7] und vertretbar, gleichwohl wirft dieser Ansatz auch eine Vielzahl von Fragen auf: Würde ein anderes Gericht in einem Rechtsstreit der Ehefrau mit ihren Eltern deren Rechtsverhältnis auch so beurteilen (keine Rechtskraftwirkung der Feststellung des Vertragsverhältnisses, schon gar nicht zwischen der Ehefrau und deren Eltern)? Wurden wirklich alle für die Wirksamkeit dieses doch recht komplexen "Nutzungsvertrags" erforderlichen "essentialia negotii" zwischen den Parteien vereinbart[8]? Nach welcher Rechtsordnung ist eigentlich die Wirksamkeit dieses Vertrags (Wohnung und Eltern in Kroatien, Ehefrau in Deutschland) zu beurteilen? Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat diese Konstruktion (Schenkungssteuer auf die 20.000 EUR übersteigende voreheliche Zuwendung,[9] Einkommensteuer auf die auf Basis des Nutzungsrechts erzielten Einnahmen der Frau)?

[5] BGH NJW 2010, 2202 (2206), auch dazu, dass § 313 BGB nicht etwa bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschließen würde.
[6] Explizit im Zusammenhang mit der vorehelichen Zuwendung Wever, Rn 1079; anders, aber ohne Feststellungen zu einer Zweckabrede zu treffen, zu vorehelich zugewendeten Schmuckstücken BGH FamRZ 1994, 503 (Nichtannahmebeschluss).
[7] So auch Wever, FamRZ 2023, 673.
[8] Das Familiengericht unterstellt z.B. die Einigung über ein "zeitlich unbefristetes" Nutzungsrecht, das also nicht etwa nur auf Lebzeiten der Ehefrau vereinbart ist, sondern dann auch vererblich wäre. Aus der Entscheidung geht aber nicht hervor, woraus diese Einigung hergeleitet wird.
[9] BFH NJW 1994, 2044 zu ehebedingten Zuwendungen.

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