1. Ein Beschluss, der eine Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht ausspricht, ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Gericht gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist daneben grundsätzlich kein Raum mehr.

2. Eine – deklaratorische – Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und extreme Verstöße gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen.

3. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung" weit auszulegen.

OLG Bremen, Beschl. v. 6.3.2024 – 4 AR 2/24 (AG Bremerhaven)

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