Eine solche Rückforderungsklausel lässt sich bei Schenkungen wirksam vereinbaren, und zwar entweder so, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch quasi automatisch entsteht oder aber von einer Erklärung der Eltern abhängt. Andere vertraglich relevante Rückforderungsgründe sind häufig zum Beispiel die Insolvenz des Beschenkten, der Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers oder die Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Aus dem Gesetz können sich Rückforderungsanspruch ergeben, etwa bei Verarmung des Schenkers, schweren Verfehlungen gegen den Schenker oder bei grobem Undank.

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