Dass dessen Benennung und die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung in das Gesetz aufgenommen werden sollen, ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH aus Sicht des DAV grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wünschenswert wären darüber hinaus aber besondere Klarstellungen zum Verfahrens- und Vertretungsrecht und zum Verhältnis von sorge- und umgangsrechtlichen Kompetenzen. Der DAV sieht zudem auch weiterhin in der bestehenden Hierarchie und Trennung von Sorge- und Umgangsrecht beachtliches tatsächliches und rechtliches Konfliktpotenzial.

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