Wever hat im Berichtsjahr bereits die 8. Auflage seines nebengüterrechtlichen Standardwerks[71] herausgebracht. Er wird hiermit regelmäßig in den ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen zitiert, weshalb das Werk in keinem familienrechtlichen Anwaltsregal fehlen sollte.

Das Gleiche gilt für die 7. Aufl. des Schulz/Hauß.[72] Beide Werke gehen von verschiedenen Ansätzen aus und ergänzen sich daher hervorragend.

Wevers Jahresbericht "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts" hat sich erneut mit wichtigen Entscheidungen und Literaturbeiträgen zum Nebengüterrecht befasst. Er enthält längere Ausführungen zur Immobilie im Miteigentum) Teilungsversteigerung während des Getrenntlebens und bei Miteigentum) sowie im Alleineigentum (Nutzungsvergütung, Herausgabeverlangen, Sabotage der Verkaufsbemühungen).[73]

Wever hat sich ferner in der Festschrift für Dose[74] mit einer praxisrelevanten Konstellation aus dem Abgrenzungsbereich von Nebengüterrecht und Zugewinnausgleich befasst: Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Sie erhöhen das Anfangsvermögen, kompensieren entsprechend das Endvermögen und schützen letzteres vor dem Zugriff des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich. Wenn nun ein Dritter, etwa der Bruder der Ehefrau, deren Vermögen nicht durch eine Schenkung, sondern durch unentgeltliche, vom Ergebnis der Wertschöpfung gesehen gleichwertige Arbeitsleistungen erhöht, ist dieses nicht privilegiert, aber auch nicht auf irgendeine Weise durch das Nebengüterrecht geschützt. Wever stellt sich mit überzeugenden Argumenten gegen die Auffassung zur lex lata, wonach eine unbestritten bestehende Regelungslücke nicht durch eine Analogie geschlossen werden könne und verweist auf den von ihm erdachten Legislativvorschlag zur Ergänzung des Güterrechts, der über die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstages vorgelegt wurde.[75] Seine Ausführungen sollten nicht aus dem Blick geraten, solange weder der Gesetzgeber reagiert noch der BGH eine Lösung für die Betroffenen findet, zumal sich das Problem – sicher wesentlich häufiger – auch bei Schwiegereltern ergibt.

Mit den Auswirkungen von Art. 25 EuGüVO auf das Nebengüterrecht hat sich Sutor in einem ausführlichen Betrag befasst.[76]

Im Berichtsjahr erschien bereits die 4. Aufl. des von Münch herausgegebenen Buchs "Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis". Es eignet sich auch für die Fallbearbeitung mit "Beratungshinweisen Angriff" und "Beratungshinweisen Verteidigung" sowie einer Checkliste für die Mandatsaufnahme und Musterschriftsätzen.[77]

Autor: Dr. Thomas Herr, Rechtsanwalt und FA i. R., Kassel

FF 5/2024, S. 193 - 200

[71] Wever, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 8. Aufl. 2023.
[72] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Beck-Verlag, 7. Aufl. 2022.
[73] Wever, FamRZ 2023, 1505.
[74] Wever, Vermögenszuwachs durch unentgeltliche Arbeitsleistungen kein privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB? Der hilfsbereite Schwager – ein Beispiel aus der Praxis, in: Festschrift für Dose, Gieseking 2022, S. 565 ff.
[75] Budzikiewicz/Herr/Wever, FamRZ 2001, 256; hierzu Herr, Nebengüterrecht 2021, 255.
[76] Sutor, Zu den Auswirkungen von Art. 25 EuGüVO aus das "Nebengüterrecht", FamRZ 2023, 1259.
[77] Herr in: Münch/Herr, Familienrecht für die Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2023, § 6 S. 347-482, § 22 S. 1436-1447.

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