Die knapp begründete Entscheidung des OLG Köln gibt ungeachtet dessen Anlass, zu einigen hier angesprochenen Fragen ausführlicher Stellung zu nehmen.

Sachverhalt

Im Scheidungsverbundverfahren waren neben dem Versorgungsausgleich auch die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn anhängig. Während des Verfahrens hatten sich die beteiligten Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte durch notariellen Vertrag unter Übertragung einer Immobilie über den Zugewinnausgleich geeinigt und im Hinblick darauf die Folgesache Güterrecht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der der Antragstellerin beigeordnete Anwalt beantragte daraufhin gegenüber der Landeskasse u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Wert des Zugewinns. Das FamG hat die Gebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Erstreckung der Beiordnung

Die Urkundsbeamtin beim FamG hatte die Festsetzung einer Einigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, dass die Einigung nicht vor Gericht geschlossen worden und deshalb nicht aus der Landeskasse zu übernehmen sei. Das OLG führt insoweit aus, dass die "nicht-gerichtliche Einigung" aber von § 48 Abs. 3 RVG umfasst sei.

Insoweit sei zunächst einmal darauf hingewiesen, dass es hier gar nicht um die Frage des § 48 Abs. 3 RVG geht. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG ordnet an, dass ein Anwalt, der in der Ehesache beigeordnet ist, auch für eine Einigung über die in § 48 Abs. 3 RVG aufgeführten Familiensachen als beigeordnet gilt und seine Vergütung insoweit aus der Landeskasse erhält, wenn über diese Gegenstände eine Einigung getroffen wird.

Im zugrundeliegenden Fall ist zwar eine Einigung zum Güterrecht getroffen worden; indes war der Anwalt in der Folgesache Güterrecht beigeordnet, sodass bereits die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG greift. Auf die gesetzliche Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG kam es daher gar nicht an.

Soweit das OLG ausführt, (nur) die Auskunftsstufe sein anhängig gewesen, trifft dies nicht zu. Bei einem Stufenantrag wird auch die Leistungsstufe anhängig, auch wenn sie noch nicht beziffert ist.

Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG entfaltet nur dann Wirkung, wenn der Anwalt in der betreffenden Familiensache (noch) nicht beigeordnet war, etwa, weil die Folgesache im Verbund gar nicht anhängig war oder weil sie zwar anhängig, aber die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war. Die Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG setzt also gerade voraus, dass (noch) keine Beiordnung besteht.

 

Beispiel:

Nach Einreichung der Scheidung wird der Anwalt in der Ehesache beigeordnet. Es wird sodann ein Vergleich über den nicht anhängigen Zugewinnausgleich geschlossen.

Jetzt erhält der in der Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt über § 48 Abs. 3 RVG auch seine Vergütung für die Einigung zum Zugewinn.

 

Beispiel:

Dem Antragsgegner wird im Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Anwalt beigeordnet. Die Ehefrau stellt einen Antrag zum Zugewinn, woraufhin der Anwalt des Antragsgegners die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Folgesache Güterrecht beantragt. Das Gericht weist den VKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Hiernach wird eine Einigung über den Zugewinn getroffen.

Zwar hat das Gericht mangels Erfolgsaussicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung des Anwalts in der Folgesache Güterrecht abgelehnt; jedoch greift bei einer Einigung jetzt die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG, so dass der Anwalt dennoch seine Vergütung aus der Folgesache Güterrecht erhält.

"Außergerichtliche Einigung"

1. Einigung über anhängige Gegenstände

Wird – wie hier – zu einer anhängigen Folgesache eine notarielle Vereinbarung getroffen, wird in der Regel von einem "außergerichtlichen Vergleich" gesprochen. Auch das OLG spricht hier von einem "nicht-gerichtlichen Vergleich". Dies ist irreführend. Verhandlungen zwischen den Verfahrensbeteiligten zählen gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG mit zum Rechtszug und damit folglich auch Einigungen, die daraus resultieren.[1] Gebührenrechtlich handelt es sich also nicht um einen außergerichtlichen Vergleich, sondern lediglich um einen Vergleich, der außerhalb des formellen gerichtlichen Verfahrens geschlossen wird. Gebührenrechtlich bleibt es aber bei einer Einigung im gerichtlichen Verfahren.

Insoweit ist es seit BGH, NJW 1988, 494, ständige Rechtsprechung, dass auch Vergleiche über anhängige Gegenstände, die nicht vor Gericht geschlossen werden, dem beigeordneten Anwalt aus der Landeskasse zu vergüten sind. Dass dem Urkundsbeamten diese Rechtsprechung offenbar nicht bekannt war, erstaunt doch sehr.

2. Einigung über nicht anhängige Gegenstände

Im Rahmen des § 48 Abs. 3 RVG ist in der Tat strittig, ob Einigungen, die nicht vor Gericht geschlossen werden, aus der Landeskasse zu vergüten sind. Die zutreffende und ganz überwiegende Auffassung bejaht eine Vergütungspflicht der Landeskasse.[2] Allein dies ist auch sachgerecht und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 R...

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