Diese Neuregelung gilt zukünftig auch für Kinder. Führen die Eltern einen gemeinsamen Doppelnamen, kann diesen neuerdings auch das Kind tragen. Die Regelung eines Doppelnamens gilt auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen. Dies soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen "dokumentieren". Die Gesetzesänderung sieht zudem vor, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen kann, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Dem Kind soll somit die Möglichkeit geschaffen werden, den Familiennamen des Elternteils zu tragen, in dessen Haushalt es lebt. Diese Regelung gilt auch für einbenannte Stiefkinder.

Eine weitere Änderung betrifft nationale Minderheiten und ausländische Namenstraditionen. So sind künftig zum Beispiel traditionelle und geschlechterangepasste Formen des Familiennamens möglich. Aber auch der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wurde aufgehoben.

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