Die Frage des Umfangs des sich aus § 1686 BGB ergebenden Auskunftsrechts des Vaters, der zu seinem jugendlichen Sohn keinerlei Kontakt hat, war Gegenstand einer Entscheidung des 14. Familiensenats des OLG Köln vom 3.7.2023.[50] Maßgebliche Motivation der Informationsverweigerung durch den Jugendlichen war der intensive Konflikt der Eltern, in dem er sich als Spielball ausgesetzt fühlte. Der Senat hat den berechtigten Informationsanspruch des Vaters aufgrund dieser konkreten Ausgangslage entsprechend der alterstypischen Persönlichkeitssensibilität des Jugendlichen und nach dessen eingehender Befragung zu den einzelnen geregelten Punkten ausgestaltet, indem über tatsächliche Umstände (halbjährlich Zeugnisse, ein Foto, Aufstellung über erfolgte Arztbesuche, aktuelle Freizeitaktivitäten ohne Nennung von Namen Dritter) Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale Verfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen.

[50] OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2023 – 14 UF 40/23, NZFam 2023, 908 (m. Anm. Opitz).

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