Verfahrensverzögerungen können bei Familienstreitsachen jenseits des § 115 FamFG Konsequenzen haben. Es existiert nämlich noch der in der Praxis kaum beachtete § 32 FamGKG,[85] nachdem das Gericht von Amts wegen schon – im Gegensatz zu § 115 FamFG – bei einem einfachen Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) eines Beteiligten oder seines Vertreters, das zu einer Verfahrensverzögerung[86] führt, diesen mit einer Strafgerichtsgebühr bis zu einer Höhe von 1,0 belegen kann.[87] Dies ist auch mehrfach innerhalb eines Verfahrens etwa bei mehreren Verzögerungshandlungen möglich.[88] Ein typischer Anwendungsfall soll hier die Flucht in die Säumnis sein.[89] Die Vorschrift ist nur in isolierten Familienstreitsachen und nicht im Verbundverfahren anwendbar.[90]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen