Verfahrensverzögerungen können bei Familienstreitsachen jenseits des § 115 FamFG Konsequenzen haben. Es existiert nämlich noch der in der Praxis kaum beachtete § 32 FamGKG,[85] nachdem das Gericht von Amts wegen schon – im Gegensatz zu § 115 FamFG – bei einem einfachen Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) eines Beteiligten oder seines Vertreters, das zu einer Verfahrensverzögerung[86] führt, diesen mit einer Strafgerichtsgebühr bis zu einer Höhe von 1,0 belegen kann.[87] Dies ist auch mehrfach innerhalb eines Verfahrens etwa bei mehreren Verzögerungshandlungen möglich.[88] Ein typischer Anwendungsfall soll hier die Flucht in die Säumnis sein.[89] Die Vorschrift ist nur in isolierten Familienstreitsachen und nicht im Verbundverfahren anwendbar.[90]

[85] Vgl. dazu den inhaltsgleichen § 38 GKG.
[86] Beispiele sind verspätet eingereichte Schriftsätze, Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung, verspätete Zahlung eines Auslagenvorschusses, Nichteinhaltung eines mit einem Sachverständigen abgesprochenen Besichtigungstermins, offensichtlich unbegründete Befangenheitsanträge, vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 32 Rn 23.
[87] Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamGKG, § 32 Rn 1. Vgl. dazu etwa OLG Frankfurt FuR 2018, 211: Hier wurde zur Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung streitig vorgetragen, wobei die Leistungsfähigkeit zuvor unstreitig geblieben war.
[88] Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 32 Rn 11 und 35.
[89] Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamGKG, § 32 Rn 1.
[90] Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 32 Rn 5.

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