Der im FamFG grundsätzlich nach § 26 FamFG geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst ausgeschlossen und dann in der leicht eingeschränkten Form des § 127 FamFG wieder eingeführt, da wegen des besonderen staatlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und den Auswirkungen dieses Rechtsstatus auf Dritte keine Dispositionsfreiheit der Beteiligten besteht.[1] Während § 127 Abs. 2 FamFG den Amtsermittlungsgrundsatz in Scheidungs- und Eheaufhebungsverfahren auf eheerhaltende Tatsachen beschränkt,[2] müssen nach § 127 Abs. 3 FamFG Tatsachen für Härtefalleheerhaltungsgründe nach § 1568 Alt. 2 BGB beigebracht werden.[3] Gegenstand der Amtsermittlungen sind die rechterheblichen Tatsachen des materiellen Rechts, also vor allem die Trennungsvoraussetzungen und -fristen.[4] Hier gelten die oben zu § 26 FamFG dargestellten Grundsätze, so dass dem Gericht lediglich Grenzen bei der Ermittlung der rechtserheblichen Tatsachen durch den Verfahrensgegenstand und die Privat- und Intimsphäre der Beteiligten gesetzt sind.[5] Bei schlüssigen und übereinstimmend vorgetragenen Scheidungsvoraussetzungen besteht deshalb selbst bei noch gemeinsamer Wohnung keine Veranlassung für weitere Ermittlungen.[6] Bei Zweifeln am Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen kann das Ruhen des Verfahrens bis zu deren Vorliegen auf beiderseitigen Antrag nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 251 ZPO angeordnet werden.[7]
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