KG, Beschl. v. 11.1.2024 – 16 UF 98/23

1. Eine zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden bestehende, innige und emotionale, langjährige Bekanntschaft, die längst zu einer engen Freundschaft und wechselseitigen Verbundenheit erstarkt ist, stellt keine Beziehung dar, die in ihrer Intensität und Qualität einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar wäre, so dass die Annahme einer Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist.

2. Bei dem Merkmal der “sittlichen Rechtfertigung' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Ausfüllung ist nicht den eigenen Erklärungen und dem Dafürhalten der Beteiligten überantwortet, sondern die Voraussetzung dafür bzw. das Vorliegen des Merkmals ist vom Familiengericht nach eigener Prüfung positiv festzustellen, um eine Volljährigenadoption aussprechen zu können.

3. Am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Annehmenden und der volljährigen Anzunehmenden darf das Familiengericht zweifeln, wenn die Anzunehmende eine intakte Beziehung zu ihren eigenen leiblichen Eltern bzw. zu ihrer eigenen Familie unterhält.

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