In Fällen, in denen die Entpflichtung des tätig gewordenen Verfahrensbeistands von diesem schuldhaft herbeigeführt wurde – etwa, weil er eine fehlende persönliche oder fachliche Eignung verschwiegen oder anlässlich der Bestellung nicht offenbart hat, mit der Sache bereits vorbefasst gewesen zu sein – stellt sich die Frage, ob es in derartigen Konstellationen eine Möglichkeit gibt, dem Verfahrensbeistand die Vergütung zu versagen bzw. sie von ihm zurückzufordern: Hier kann ein Blick auf das Sachverständigenrecht hilfreich sein. Für den Sachverständigen ist in § 8a JVEG geregelt, dass dessen Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, dem (Familien-) Gericht unverzüglich Umstände anzuzeigen, die einer Bestellung entgegenstehen können. Dazu zählen beispielsweise ein "Auftragsannahmeverschulden" oder ein übermäßig langes Untätigbleiben[55] – Fallgestaltungen, die durchaus auch – der vorliegende Fall zeigt das deutlich – im Rahmen der Verfahrensbeistandschaft denkbar sind. Indessen ist das JVEG auf die Vergütung des Verfahrensbeistands nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Die Regelungen dürften auch nicht analogiefähig sein. Aber es könnte in Erwägung gezogen werden, dass der Gesetzgeber § 158 Abs. 4 FamFG durch eine Bestimmung ergänzt, wonach ähnlich § 8a Abs. 1 JVEG der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands entfällt, soweit er Gründe, die seiner Bestellung entgegenstehen, verschwiegen und es deshalb aufgrund eines Verschuldens des Verfahrensbeistands zu einer Entpflichtung kommt.

[55] Vgl. ausführlich Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten – Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen (7. Aufl. 2020), Rn 298 ff.

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