Die Eckpunkte sehen weiter vor, dass das bislang in § 1598a BGB geregelte Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur genetischen Abstammungsuntersuchung durch ein neues Verfahren auf statusunabhängige Feststellung der leiblichen Abstammung ersetzt wird.[60] Das Familiengericht soll zukünftig selbst die leibliche Elternschaft durch Einholung eines Abstammungsgutachtens prüfen und nicht nur die Duldung der Probenentnahme zur Erstellung eines privaten Gutachtens anordnen.[61]

Zudem soll der Anwendungsbereich des § 1598a BGB dahingehend erweitert werden, dass auch die Elternschaft eines nicht rechtlichen, aber mutmaßlich genetischen Elternteils statusunabhängig festgestellt werden kann.[62]

Diese geplante Neustrukturierung des § 1598a hin zu einem echten statusunabhängigen Abstammungsklärungsverfahren ist zu begrüßen. Das bislang vorgesehene Duldungsverfahren nach § 1598a BGB ist viel zu schwerfällig und kompliziert. Soweit es die Abstammungsfeststellung des nicht rechtlichen aber mutmaßlich leiblichen Elternteils betrifft, bleibt abzuwarten, welche Eingangsvoraussetzungen hier konkret geregelt werden sollen. Aufgrund des mit einer Abstammungsuntersuchung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen muss eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für das Bestehen der genetischen Abstammung vorliegen.[63] Der Diskussionsentwurf 2019, der eine entsprechende Erweiterung des § 1598a BGB vorsah, forderte, dass der in Anspruch genommene Mann "den Umständen nach als leiblicher Vater in Betracht kommt."

Da die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens zukünftig Verfahrenskosten sind, wird sich im Rahmen einer etwaigen VKH-Bewilligung zudem vermehrt die Frage der Mutwilligkeit stellen.

[60] S. 16 FAQ zum Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[61] S. 16 FAQ zum Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[62] S. 15 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.
[63] Vgl. insoweit auch BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn 60 f.

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