1. Angesichts der Zunahme außergerichtlicher Ehescheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel IIb-Verordnung wird dem Gesetzgeber empfohlen, deren Anerkennungsfähigkeit neu zu regeln (AK 14).

2. Die vorgerichtliche Vorbereitung und Prüfung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe in Rückführungsverfahren nach dem HKÜ kann zu misslichen und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen führen. Dem Gesetzgeber wird empfohlen, dem Beschleunigungsgrundsatz in Rückführungsverfahren nach dem HKÜ – nicht nur im Anwendungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung – auch schon vor Antragstellung bei Gericht Rechnung zu tragen, z.B. durch Rücknahme des Vorbehalts nach Art. 26 Abs. 3 HKÜ i.V.m. Art. 42 HKÜ (AK 14).

3. Eine rechtskräftige Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ ist nicht in einem Erkenntnisverfahren abänderbar. Dennoch wird dem Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im IntFamRVG empfohlen (AK 14).

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