1. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, die Einbeziehung von Anrechten, die im Verfahren zum Wertausgleich bei der Scheidung vergessen, übersehen oder verschwiegen worden sind, in den Wertausgleich nach der Scheidung zu ermöglichen (AK 2).

2. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 17 und 45 VersAusglG nicht auf "Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes" zu beschränken, sondern auf alle "Anrechte der betrieblichen Altersversorgung" zu erstrecken (AK 2).

3. Die Grundrente soll im Versorgungsausgleich überhaupt nicht berücksichtigt werden (Abschaffung des § 120f II Nr. 3 SGB VI) (AK 2).

4. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, einen Vertretungszwang (unter Einschluss der nach dem RDGEG zugelassenen Personen) im Versorgungsausgleich in gerichtlichen Verfahren, insbesondere in Verfahren zum schuldrechtlichen Ausgleich gem. § 20 VersAusglG und in Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG bzw. § 225 FamFG, einzuführen (AK 2).

5. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich für die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten in den Bundes- und Landesgesetzen sollen dahin geändert werden, dass Abschläge wegen vorzeitigen Ruhestands der ausgleichspflichtigen Person nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur auf das gekürzte Anrecht vorgenommen werden (AK 2).

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