Ebenso besteht keine Dispositionsbefugnis der Beteiligten in allen Amtsverfahren,[129] in denen schon Anträge nach § 24 FamFG nur Anregungen zur Einleitung des Verfahrens darstellen. Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vor und gelangen zur Kenntnis des Gerichts, besteht eine Pflicht, das Verfahren einzuleiten.[130] Das Amtsverfahren ist der Grundsatz im FamFG, wenn das Gesetz keine besondere Regelung trifft.[131] Das Gericht bestimmt hier den Verfahrensgegenstand eigenständig.[132] Antragsrücknahmen und Erledigungserklärungen beenden das Verfahren also nicht.[133]
Auch Vergleiche sind grundsätzlich nicht möglich, was § 36 Abs. 1 FamFG schon im Wortlaut mit dem Verweis auf die notwendig bestehende Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand deutlich macht.[134] Auch hier finden sich aber im Gesetz Ausnahmen. Keine Ausnahme bildet insoweit aber der praxisrelevante Umgangsvergleich. So beendet in Umgangsverfahren ein Vergleich das Verfahren gerade nicht, sondern erst der gerichtliche Beschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG, der den Vergleich gerichtlich billigt, wenn er dem Kindeswohl nicht widerspricht.[135] Weitere Wirksamkeitsanforderungen an einen Vergleich ergeben sich in Versorgungsausgleichssachen aus §§ 6–8 VersAusglG.[136]
Der Beitrag wird im nächsten Heft fortgeführt.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Fritz Rolf Osthold, Pinneberg
FF 3/2024, S. 108 - 116
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