Haben Eheleute Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten erhalten, ist zunächst stets die Frage zu klären, wer tatsächlich Empfänger der Zuwendung war. Diese Frage ist häufig nicht unproblematisch zu klären, da – aus meiner Sicht zu Unrecht – kein allgemeiner Erfahrungssatz anerkannt wird, wonach Eltern in erster Linie das eigene Kind begünstigen möchten.

Erfolgte die Zuwendung auch an das Schwiegerkind, ist sie bei beiden Ehegatten mit entsprechender Indexierung ins Anfangsvermögen einzustellen. Im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes ist aber auch – nicht indexiert – der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als eine die Zuwendung belastende Verbindlichkeit zu berücksichtigen in exakt der gleichen Höhe wie im Endvermögen inkl. einer Reduzierung aufgrund teilweiser Zweckerreichung. In den meisten Fällen könnte der Rückforderungsanspruch ignoriert werden, im Hinblick auf die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB ist es aber nicht in allen Fällen bedeutungslos, ob der Rückforderungsanspruch berücksichtigt wird oder nicht, sodass zumindest eine Kontrollberechnung vorzunehmen ist. In jedem Fall muss der Rückforderungsanspruch im Anfangs- und Endvermögen Berücksichtigung finden, darf also bei Ermittlung des Endvermögens des Schwiegerkindes nicht übersehen werden.

Autor: Tanja Langheim, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, LL.M., Lübeck

FF 3/2024, S. 91 - 98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge