In einem in FF 2022, 192-196 veröffentlichten Beitrag war kritisch über einen Beschluss des AG Schwäbisch Hall v. 30.6.2021 (2 F 318/19) berichtet worden. Es handelte sich in der Sache um eine Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren mit Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf zwei Opferschutzorganisationen, bei denen die Kindesmutter im Vorfeld und während des Verfahrens Unterstützung erhalten hatte, sowie auf die Kindsmutter selbst in Gesamtschuldnerschaft unter gleichzeitiger Festsetzung des Verfahrenswerts auf 30.000 EUR.

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