Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen. Gericht, das mit drei zusammenhängenden, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffenden Anträgen befasst wird. Feststellung der Zuständigkeit für die Ehescheidung und der Unzuständigkeit für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung. Zuständigkeit für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren. Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Gericht, vor dem er sich rügelos eingelassen hat

 

Normenkette

EGV Nr. 4/2009 Art. 3 Buchst. a, d, Art. 5

 

Beteiligte

R () und obligation alimentaire)

R

P

 

Tenor

Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einer Klage befasst wird, mit der drei zusammenhängende, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffende Anträge gestellt werden, das über die Scheidung befindende Gericht, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag verneint hat, gleichwohl für die Entscheidung in der Unterhaltssache zuständig ist, wenn es zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht, vor dem der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătoria Constanţa (Gericht erster Instanz Constanţa, Rumänien) mit Entscheidung vom 11. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2018, in dem Verfahren

R

gegen

P

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der rumänischen Regierung, vertreten durch C. Canţăr, E. Gane und A. Voicu als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten im Beistand von D. Calciu, avocate,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen R, die sich im Vereinigten Königreich aufhält, und P, der sich in Rumänien aufhält, über Ehescheidung, Zahlung von Unterhalt für ihr minderjähriges Kind und die elterliche Verantwortung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 5 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1, berichtigt im ABl. 2016, L 99, S. 34) lauten:

„(5) Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

(12) Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.”

Rz. 4

Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

  1. die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,
  2. die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

e) Unterhaltspflichten;

…”

Rz. ...

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