Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit. Einheitliches Patent. Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union. Rechtsgrundlage. Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012; AEUV Art. 291, 118 Abs. 2

 

Beteiligte

Spanien / Rat

Königreich Spanien

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. März 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, M. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F.-X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister,

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal, U. Rösslein und M. Dean als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361, S. 89, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rz. 2

Diese Verordnung ist vom Rat der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes erlassen worden (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über eine verstärkte Zusammenarbeit).

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Rz. 3

Art. 14 („Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke”) des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden: EPÜ) in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts [(im Folgenden: EPA)] sind Deutsch, Englisch und Französisch.

(2) Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem [EPA] mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Die Amtssprache des [EPA], in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt wo...

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