Leitsatz

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses ausgeführt hat, weil er dachte dazu verpflichtet zu sein, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Fakten:

Der Mietvertrag aus dem Jahr 2000 enthielt eine Formularklausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verpflichtete. Die Mieter ließen die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses vor der Rückgabe für knapp 2.700 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen waren. Der Vermieter wendet gegen den geltend gemachten Ersatzanspruch Verjährung ein. Der BGH bestätigt den Vermieter in seinem Recht: Der wegen der rechtsgrundlos durchgeführten Schönheitsreparaturen geltend gemachte Ersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Danach verjähren sämtliche Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, auch solche, die dem Mieter aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel entstanden sind. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nur auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit der Formularklausel an.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10BGH, Urteil vom 4.5.2011 – VIII ZR 195/10

Fazit:

Die kurze Verjährung soll bald nach Beendigung des Mietverhältnisses Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache schaffen.

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