Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob für das Kind, das bei seiner Großmutter in einem Pflegeverhältnis tatsächlicher Art lebt, zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den allein sorgeberechtigten Vater ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung einer für seinen Sohn angeordneten Ergänzungspflegschaft.

Der 15-jährige Sohn wechselte nach längeren Streitigkeiten Anfang September 2009 vom Haushalt des alleinsorgeberechtigten Vaters in den Haushalt der Großmutter. Der Vater hatte der Großmutter infolgedessen Vollmachten erteilt. Das Jugendamt wurde beteiligt.

Der Vater überwies der Großmutter für den Sohn monatlich das Kindergeld i.H.v. 182,00 EUR sowie eine Halbwaisenrente i.H.v. 193,00 EUR. Die Großmutter vertrat die Auffassung, der Vater müsse höheren Unterhalt zahlen. Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und zur Vermögensverwaltung hat sie daher die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft angeregt.

Das FamG ordnete mit Beschluss vom 13.1.2010 die Entziehung der Vertretungsmacht des Vaters zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an und setzte eine Ergänzungspflegerin für diesen Aufgabenkreis ein.

Hiergegen richtete sich der Vater mit der von ihm eingelegten Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb in der Sache ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das FamG habe zutreffend eine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 BGB angeordnet, weil der Vater von Rechts wegen daran gehindert sei, Unterhaltsansprüche seines Sohnes gegen ihn, den Vater, durchzusetzen.

Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB könnten Eltern das Kind nicht vertreten, soweit nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung seines Mündels ausgeschlossen sei. In jenen Fällen fehle den Eltern die Vertretungsmacht für das Kind bereits kraft Gesetzes. So liege es auch hier.

Da der Vater an der Vertretung seines Sohnes gehindert sei, sei ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Ein Anspruch des Sohnes auf Barunterhalt liege nahe.

Das Sorgerecht des Vaters stehe einer Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht entgegen.

Die Großmutter sei berechtigt, den (Mindest-)Unterhalt zu verwalten und für die Angelegenheiten des täglichen Lebens bestimmungsgemäß zu verwenden. Dies ergebe sich aus § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB, dessen Voraussetzungen erfüllt seien.

Als Pflegeperson dürfe die Großmutter zwar nicht Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den personensorgeberechtigten Vater geltend machen. Dies schließe aber nicht die Befugnis aus, den gezahlten (Mindest-)Barunterhalt zu verwalten und bestimmungsgemäß zu verwenden.

Das Sorgerecht des Vaters stehe auch im Übrigen einer Ergänzungspflegschaft nicht im Wege. Der Ergänzungspfleger könne die Zahlung des Kindesunterhalts zu seinen Händen verlangen. Dies folge daraus, dass der Vater kraft Gesetzes als Vertreter des Sohnes im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010, 24 UF 157/10

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