Der Vermächtnisanspruch kann am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO klageweise geltend gemacht werden.

Passivlegitimiert ist/sind grundsätzlich der/die Erben. Gemäß § 2058 BGB haften Miterben als Gesamtschuldner, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Handelt es sich um ein Untervermächtnis, ist der Hauptvermächtnisnehmer der richtige Beklagte. Sollte zunächst nicht feststellbar sein, wer Erbe und damit Beschwerter ist, sollte der Vermächtnisnehmer die Bestellung einer Nachlass- oder Klagepflegschaft beantragen, §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB.

Unterliegt die Verwaltung des Nachlasses der Testamentsvollstreckung, so sollte der Testamentsvollstrecker entweder direkt oder zumindest auf Duldung der Zwangsvollstreckung mitverklagt werden, § 748 ZPO.

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