Bei der Abwicklung der Vorerbschaft entstehen einige Ansprüche, die der Vorerbe dem Nacherben gegenüber auch gerichtlich am allgemeinen Gerichtsstand des Nacherben (§§ 12, 13 ZPO) geltend machen kann.

Einmal handelt es sich um die Duldung der Wegnahme eingebrachter Einrichtungen, § 2125 Abs. 2 BGB. Streitig ist hierbei, inwieweit sich dieser Anspruch auch auf vom Vorerben gemäß § 2111 Abs. 2 BGB eingebrachte Surrogate erstreckt. Zumindest bei Inventarstücken, die der Vorerbe aus eigenen Mitteln erworben hat, dürfte ein solcher Anspruch aber zu bejahen sein.

Weiterhin kommen Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 2124 bis 2126 BGB in Betracht. Hierbei ist zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten und sonstigen Verwendungen zu unterscheiden. Die gewöhnlichen Kosten und Lasten, insbesondere regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen und Fruchtziehungskosten, hat der Vorerbe grundsätzlich selbst zu tragen, während die außergewöhnlichen Kosten und Lasten, d. h. solche mit langfristig wertsteigernder Wirkung, vom Nachlass zu tragen sind.

Soweit der Vorerbe Aufwendungen aus eigenen Mitteln bestritten hat, obwohl die entsprechenden Kosten den Nachlass hätten treffen müssen, kann er diese dem Nacherben gegenüber geltend machen. Ab Eintritt des Nacherbfalls stehen dem Vorerben zudem sowohl ein Anspruch auf Zinsen als auch ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten nach § 256 f. BGB zu.

Wer die Aufwendungen, die der Veränderung des Nachlasses dienen oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung als nicht erforderlich, sondern lediglich als zweckmäßig anzusehen sind, also die sonstigen Verwendungen nach § 2125 Abs. 1 BGB zu tragen hat, bestimmt sich nach den strengen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff. BGB). Ausgleichsansprüche ergeben sich hier allein aus § 684 Satz 1 und Satz 2 BGB. Die hier aufgewendeten Beträge kann der Vorerbe nicht wie die Verwendungen nach § 2124 Abs. 2 BGB aus dem Nachlass entnehmen, sodass ein Ersatz erst im Nacherbfall möglich wird.

Der Verwendungsersatzanspruch des befreiten Vorerben besteht nicht, soweit er für nicht mehr vorhandene Gegenstände keinen Ersatz schuldet und ihm gerade infolge der Befreiung die Herausgabe unmöglich ist, § 2138 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Freistellungsanspruch wird nach § 887 ZPO vollstreckt.

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