Die Leistungsklage hat Erfolg! K sei berechtigt, Einsicht zu nehmen. Er sei ferner berechtigt, seine gegenwärtigen und ehemaligen Mieter zur Ausübung seines Rechtes zu ermächtigen. Der Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG sei kein höchstpersönliches Recht, sodass es grundsätzlich durch Dritte ausgeübt werden könne. Bei der Delegation sei ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, lediglich eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person mit der Ausübung der Einsicht zu ermächtigen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Wohnungseigentümer genauso wenig verpflichtet sei, lediglich einen Berufsgeheimnisträger als Vertreter in die Wohnungseigentümerversammlung zu entsenden, wo gleichsam empfindliche Interna der Gemeinschaft besprochen werden mögen. Ein besonderes Geheimhaltungs- und Integritätsinteresse könne daher nicht angenommen werden. Ferner sei es nicht erforderlich, dass der ermächtigte Vertreter lediglich im Interesse des Wohnungseigentümers handele. Der Dritte könne mit der Einsicht auch eigene Interessen verfolgen. So liege der Fall insbesondere bei ehemaligen und gegenwärtigen Mietern des betroffenen Wohnungseigentümers. Der vermietende Wohnungseigentümer müsse zur Erfüllung des Anspruchs dem Mieter die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewähren, wobei sich die Einsicht auf die dafür notwendigen Unterlagen beschränken müsse. Dieser Einschränkung komme K nach, da M nicht die Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen erlaubt worden sei. Der Einsicht durch ehemalige und gegenwärtige Mieter stünden auch die zwingenden Vorgaben der DSGVO nicht entgegen. Denn die Einsicht des Mieters in die Verwaltungsunterlagen verstoße nicht gegen den Datenschutz. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht in Mehrparteienhäusern sei auch die Darlegung eines besonderen Interesses des Mieters an der Belegeinsicht nicht erforderlich. Es genüge hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren. Der Anspruch sei nicht auf die üblichen Bürozeiten des Verwalters zu begrenzen. Eine solche Vorgabe lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aus § 271 Abs. 1 BGB folge mangels anderweitiger Anhaltspunkte vielmehr, dass der Wohnungseigentümer die Einsicht sofort verlangen und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese sofort zu bewirken habe. Allerdings handele die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht pflichtwidrig, wenn sie einen kurzen Vorlauf benötige, um die Einsicht durch den Verwalter vorzubereiten. Auch könne verlangt werden, die Einsichtnahme eine angemessene Zeit vorher anzukündigen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Lediglich zur Vermeidung weiterer zukünftiger Streitigkeiten solle darauf hingewiesen werden, dass sich der Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richte und sich die Bestimmung des Leistungsortes aus § 269 Abs. 1 BGB ergebe, welcher grundsätzlich auf den Belegenheitsort des Grundstückes verweisen dürfte. Die Belegeinsicht dürfte kostenlos zu gewähren sein, dies gelte jedoch nicht für die Fertigung von Kopien.

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