Rz. 53

Ein isolierter Auskunftsantrag führt keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB herbei; nur der Weg über den Stufenantrag führt zu einer Hemmung der Verjährung. Ein Stufenantrag hemmt die Verjährung auch dann, wenn im Auskunftsantrag für die Berechnung des Endvermögens ein falscher Stichtag genannt ist.[1] Die Verjährungshemmung endet jedoch automatisch sechs Monate nach Abschluss der ersten Stufe (§ 204 Abs. 2 BGB). Insofern sollte ermittelt und notiert werden, wie viel von der Verjährungsfrist bereits vor Erhebung des Stufenantrages verstrichen war.

 

Rz. 53a

Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 24.5.2012, FamRZ 2012, 105.

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