Kurzbeschreibung

Diese Liste stellt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung dar. Sie dient dabei auch als Hilfsmittel zur Überprüfung, inwieweit der Schuldner über Vermögen verfügt, auf das im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.

Checkliste für die Zwangsvollstreckung

Tatsächliche Voraussetzungen: Pfändbares Vermögen

Bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, empfiehlt es sich - soweit möglich -, Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen:

  • korrekte Bezeichnung, Aufenthaltsort des Schuldners
  • Wovon lebt der Schuldner? Wo arbeitet er? Bezieht er Renten?
  • Sind Kapitaleinkünfte bekannt? Hat er Wertpapierdepots?
  • Welche Banken oder Sparkassen sucht er auf? Sind Konten bekannt?
  • Hat er Wohn- oder Hauseigentum? Sonstiger Grundbesitz?
  • Zieht er Miet- oder Pachteinkünfte?
  • Ergeben sich aus der Korrespondenz zwischen Gläubiger und Schuldner Anhaltspunkte für die finanziellen Verhältnisse? (Bankverbindungen)
  • Besitzt der Schuldner Sammlungen (Münz-, Uhren-, Briefmarkensammlung)?
  • Gehört ihm ein Boot, Flugzeug, Hängegleiter, Auto, Motorrad, Wohnmobil, Wohnwagen, Fallschirm, Wochenendhaus, Ferienwohnung?
  • Hat er einen Tresor, ein Bankstahlfach, Kunstgegenstände, Weinkeller, Teppiche?
  • Ist der Schuldner an einer GmbH, KG oder OHG beteiligt?
  • Wo baut der Schuldner seine Altersversorgung - gesetzlich und privat - auf?

Diesbezügliche Informationsquellen können neben Eigenwahrnehmungen des Gläubigers auch öffentliche Register, wie Handelsregister, Gewerbeamt, Schuldnerregister, Grundbuchamt, Nachlassgerichte, EMA etc. sein oder sonstige Quellen, wie Schufa, Branchenbücher, Internet.

Weiß der Gläubiger nichts über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, sollte er möglichst bald die eidesstattliche Abnahme der Vermögensauskunft beantragen.

Rechtliche Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

  1. Antrag des Gläubigers
  2. Vollstreckungstitel
  3. Vollstreckungsklausel
  4. Zustellung des Vollstreckungstitels

Besondere Voraussetzungen

Diese sind vor der Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen

es kommen u.a. in Betracht:

  • die Geltendmachung eines Anspruches ist vom eintritt eines bestimmten Kalendertages abhängig, § 751 Abs. 1 ZPO
  • soweit die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers erfolgen darf, ist diese vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 751 Abs. 2 ZPO
  • bei einer Verurteilung des Schuldners Zug-um-Zug darf die Vollstreckung erst begonnen werden, wenn der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet, §§ 756, 765 ZPO
  • Ablauf von Wartefristen
  • Vollstreckungsverträge

Fehlen von Vollstreckungshindernissen

Als negative Voraussetzung setzt die Zwangsvollstreckung das Fehlen von Vollstreckungshindernissen voraus. Ein solches besteht:

  • in den Fällen des § 775 ZPO
  • wenn die Zwangsvollstreckung (einstweilen) eingestellt wurde
  • Vollstreckungsverträge
  • Insolvenz des Schuldners, § 89 InsO
  • §§ 811, 850 ZPO

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn

  • alle drei Voraussetzungen von Titel, Klausel und Zustellung nachgewiesen sind und
  • eventuell erforderliche besondere Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und
  • keine Vollstreckungshindernisse bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge