Beteiligte

des Herrn K …

Rechtsanwalt Robert Unger

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 08.11.1999; Aktenzeichen 5 StR 632/98)

LG Berlin (Urteil vom 25.08.1997; Aktenzeichen (527) 25/2 Js 20/92 Ks (1/95))

 

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

I.

1. Der Beschwerdeführer, letzter Generalsekretär des Zentralkomitees der SED sowie Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats der DDR, wurde vom Landgericht wegen Totschlags und wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen verursachte der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung an Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats zum Grenzregime der DDR zwischen 1984 und 1989 den Tod von vier Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG mit der Begründung, das in dieser Grundrechtsnorm enthaltene strikte Formalisierungskriterium lasse – entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats und der Grenztruppen der DDR (BVerfGE 95, 96) – keine Einschränkung zu. Der Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze sei nicht völkerrechtswidrig gewesen, habe der von den anderen Warschauer-Pakt-Staaten geübten Praxis entsprochen und verstoße auch nicht gegen Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Um den strikten Vertrauensschutz des Rückwirkungsverbots zu gewährleisten, habe die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Art. 7 Abs. 2 EMRK den Vorbehalt erklärt, daß sie diese Vorschrift nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG anwenden werde. Im übrigen habe der Beschwerdeführer mit der Rüge einer Verletzung des Rückwirkungsverbots des Art. 7 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 34 EMRK Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben; dort sei das Verfahren gemäß Art. 30 EMRK an die Große Kammer abgegeben worden.

b) In der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK). Das Landgericht habe die als wahr unterstellten Bekundungen einer Reihe von Entlastungszeugen zur Frage der Souveränität der DDR und zur Befehlslage an der Grenze unzulässigerweise eingeengt und damit wertlos gemacht.

c) Der Beschwerdeführer rügt auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil seine Mitwirkung an den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros nicht kausal für die Tötung der Flüchtlinge gewesen sei.

d) Der Beschwerdeführer begehrt ferner im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung des EGMR über seine Beschwerde gemäß Art. 34 EMRK.

II.

Das Bundesministerium der Justiz und die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Entscheidungsgründe

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht geboten im Sinne von § 93a Abs. 2b BVerfGG, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zugrunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet hat; denn hierdurch setzt der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪132 ff.≫; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1997 - 2 BvR 1084/97 u.a. -, EuGRZ 1997, S. 413 ff.; vom 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 -, NJW 1998, S. 2585 ff., und vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 -, NJW 1998, S. 417 ff.).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das – auch unter Berücksichtigung einer Rechtfertigung des Schußwaffengebrauchs durch die völkerrechtlichen Vorschriften des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Art. 7 Abs. 1 EMRK – dazu Anlaß geben könnte, das Gebot materieller Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation Vorrang zukommt vor dem Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG, zurücktreten zu lassen. Der Einwand, die Bundesrepublik habe zu Art. 7 Abs. 2 EMRK den Vorbehalt erklärt, daß sie diese Vorschrift nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG anwenden werde, geht ins Leere, weil das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung die Grenze des Rückwirkungsverbots aufgezeigt hat und in diesem Fall der strikte Schutz des Vertrauens des Art. 103 Abs. 2 GG zurücktreten muß (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪133≫). Die Möglichkeit, daß der EGMR auf die gemäß Art. 34 EMRK mit der Rüge, das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK sei verletzt, erhobene Beschwerde eine Konventionsverletzung feststellen könnte, würde allenfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO darstellen, der überdies nur dann vorläge, wenn das Urteil auf der festgestellten Konventionsverletzung beruhte. Selbst in einem solchen Fall wäre aber die weitere Vollstreckung des Urteils grundsätzlich nicht gehemmt (§ 360 Abs. 1 StPO).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung von Beweisanträgen des landgerichtlichen Urteils und der darauf bezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs wendet, fehlt für einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot jeder Anhalt. Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen nicht einer unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsanwendung. Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung der Beweise und des Sachverhalts, die Auslegung des Strafprozeßrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist. Davon kann hier keine Rede sein. Eine Prüfung der angegriffenen Entscheidung nach dem Maßstab des Strafverfahrensrechts steht dem Bundesverfassungsgericht nicht zu. Innerhalb der Grenzen des Verfassungsrechts obliegt die Anwendung einfachen Rechts allein den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 32, 311 ≪316≫).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Broß, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 543508

VIZ 2000, 333

NJ 2000, 139

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