Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 verurteilt,

1. - auf der ersten Stufe der Stufenklage -

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen sie bis zum 31.01.2013 von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat, für welche sie die Leistungen nicht oder nicht mehr vollständig erbracht hat;

b) die schriftlichen Bestellungen, Gutscheine, Aufträge, Rezepte, Kontoauszüge, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelege hierüber vorzulegen;

2. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X... zu erklären, dass sie mit der Auszahlung des beim Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen 4 HL 194/13 hinterlegten Guthabens in Höhe von 5.890,77 EUR an ihn einverstanden sei sowie

3. - auf der ersten Stufe der Stufenklage -

ihm das Kassenbuch der T... UG für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 in Papierform oder in elektronischer Form sowie die zur Kasse für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 geführten Belege der ein- und ausgehenden Barzahlungen im Original zu übergeben;

4. an ihn 1.613,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,21 EUR seit dem 11.07.2014 und aus 499,94 EUR seit dem 03.11.2014 zu zahlen;

5. a) an ihn 269,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen;

b) an ihn 4.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2014 zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 wird insoweit aufgehoben, als die weitergehenden Stufenklageanträge zu 1. und zu 3. abgewiesen wurden. Die Sache wird zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Auszahlungen eines Guthabens nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 3. sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 22.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Auskunfts-, Unterlagenherausgabe- und Zahlungsansprüche, die der Kläger, wie er behauptet, aus abgetretenem Recht der T... UG i.L. (vgl. Anlage K1, Bl. 23 d.A.) geltend macht.

Die Beklagte betrieb bis zum 31.01.2013 eine Physiotherapiepraxis in S... . Am 23.01.2013 schlossen die T... UG (nachfolgend als Zedentin bezeichnet), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der später zum Liquidator bestellte Kläger war, und die Beklagte einen "Betriebspachtvertrag" mit Wirkung ab dem 01.02.2013. Pachtgegenstand war gemäß § 2 der Vereinbarung das "bewegliche Anlagevermögen" gemäß "dem beigefügten Inventar per 31.12.2012" sowie die "Patientenkartei, Statistiken, Arbeitsanweisungen, Personalakten und die sonstigen für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen und Dateien" (vgl. Anlage K2, Bl. 24 d.A.). Die Höhe des vereinbarten Pachtzinses belief sich gemäß § 5.1 auf 10 % des jährlichen Physiotherapieumsatzes, zahlbar am Ende des Pachtjahres unter Mitteilung der Umsatzzahlen bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres. Als abzurechnende Vorauszahlungen waren gemäß § 5.2 jeweils zum Monatsende 1.000 EUR von der Zedentin an die Beklagte zu leisten. In § 5.5 vereinbarten die Vertragsparteien, dass "zur Sicherung des Pachtzinses und der zu leistenden Vorauszahlungen [...] der Pächter dem Verpächter die aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultierenden Forderungen gegen die gesetzlichen Krankenkassen ab[tritt]".

Die Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten sollte gemäß § 6 Nr. 1 zum Stichtag 31.01.2013 erfolgen. In § 6.2 heißt es hierzu: "Die Abgrenzung der Honorarforderungen findet zum 31.01.2013 statt. Ansprüche aufgrund von Verordnungen, deren Behandlungen bis zum 31.01.2013 geleistet wurden, stehen dem Verpächter, danach dem Pächter zu. Sofern der Verpächter bereits die Vergütung für Leistungen erhalten hat, die erst nach dem 31.01.2013 erbracht werden, sind diese zum Übergabestichtag an den Pächter auszukehren. Dies gilt sinngemäß umgekehrt für den Fall, dass der Verpächter Vergütungen nach dem 31.01.2013 für Leistungen erhält, die vor dem Übergabestichtag durch den Verpächter erbracht wurden. Der auszukehrende Betrag berechnet sich jeweils entsprechend dem Umfang der vor bzw. nach dem Übergabestichtag erbrachten Leistungen. Der Verpächter hat die betroffenen Verordnungen zu kennzeichnen, dem Pächter bis zum Übergabestichtag eine prüfbare Liste vorzulegen, für welche Leistungen die Vergütung bereits erfolgte, obwohl die Behandlungsleistung noch aussteht und bis spätestens 15.02.2013 den sich so ergebenden Betrag auf das Konto des Pächters zu zahlen."

Gemäß § 9.2 wurde die Zedentin verpflichtet, spätestens zum 15.02.2013 eine Kaution von 3.000 EUR zwecks Anlage auf einem Sparkonto zu erbringen (vgl. Anlage K2, Bl. 26 d.A.). In § 12...

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