Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenschlussvorhaben

 

Tenor

1. Das mit Schreiben vom 24. November 2005 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von …,– Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf

…,– Euro

(in Worten: … Euro)

festgesetzt und der Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Tatbestand

I. Vorhaben und Verfahren

Mit Schreiben vom 24. November 2005 – im Bundeskartellamt per Telefax am selben Tag eingegangen – hat die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: RTL Television) angemeldet, dass sie beabsichtigt, ihre bestehende Beteiligungen von jeweils 50% an der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: n-tv) sowie deren Komplementär-GmbH, der n-tv Nachrichtenfernsehen Beteiligungs-GmbH, Köln, (nachfolgend: n-tv GmbH) auf 100% aufzustocken. Veräußerer der Anteile ist die Beteiligte zu 3 (nachfolgend: CNN/Time Warner).

RTL Television wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 GWB mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.

Anschließend hat Herr Rechtsanwalt Dr. Esser-Wellié (Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer) der Beschlussabteilung mitgeteilt, dass er Verfahrensbevollmächtigter der RTL Television und von n-tv für den vorliegenden Fall ist. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte er außerdem mit, dass der Veräußerer von Herrn Rechtsanwalt du Mesnil (Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) vertreten wird.

Die Beigeladene zu 4. (nachfolgend: P7S1) wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2006 beigeladen, die Beigeladene zu 5. (nachfolgend: MTV) mit Beschluss vom 20. Februar 2006.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 hat das Bundeskartellamt den geplanten Zusammenschluss abgemahnt, da er zur Absicherung und damit zur Verstärkung der kollektiven marktbeherrschenden Stellung der RTL Group S.A., Luxemburg, (nachfolgend: RTL Group) führt, die diese gemeinsam mit P7S1 auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt inne hat.

RTL Television und n-tv haben daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2006 Stellung genommen und ausgeführt, dass die RTL Group sowie P7S1 weder vor dem Zusammenschluss über eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt verfügten noch werde der Zusammenschluss zum Entstehen oder Verstärken einer solchen Stellung führen. Ergänzend dazu hat sich CNN/Time Warner – ebenfalls mit Schreiben vom 16. Februar 2006 – zu den Ausführungen des Bundeskartellamtes geäußert und dargelegt, dass das Vorhaben freizugeben sei, da die eintretenden Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen die mit einer Freigabe verbundenen wettbewerblichen Nachteile erheblich überwiegten. Außerdem hat P7S1 zu den Erwägungen der Beschlussabteilung mit Schreiben vom 20. Februar 2006 Stellung genommen. Demnach sei unzutreffend, dass RTL und P7S1 auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Schließlich hat sich MTV mit Schreiben vom 9. März 2006 zu dem Zusammenschluss geäußert und ausgeführt, dass das Vorhaben die bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der RTL Group und von P7S1 auf dem Markt für Fernsehwerbung in Deutschland verstärke.

Die Landeskartellbehörden von Nordrhein-Westfalen und Hamburg haben mit Schreiben vom 1. Februar 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben sich zu dem Zusammenschluss nicht geäußert.

Nachdem RTL Television und n-tv mit Schreiben vom 14. März 2006 zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Sanierungsfusion vorgetragen haben, wurde die Verfahrensfrist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB mit Zustimmung der Beteiligten bis zum 28. April 2006 verlängert.

Mit Schreiben vom 28. März 2006 hat die Beschlussabteilung den Beteiligten und Beigeladenen mitgeteilt, dass über die im o.g. Abmahnschreiben vom 1. Februar 2006 dargelegten Tatsachenerkenntnisse und Erwägungen hinaus die Voraussetzungen einer Sanierungsfusion erfüllt sind und daher beabsichtigt ist, den Zusammenschluss nicht zu untersagen. Zu den Ausführungen hat lediglich P7S1 mit Schreiben vom 7. April 2006 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Feststellungen der Beschlussabteilung zum Vorliegen einer Sanierungsfusion nicht überzeugten.

Die Landeskartellbehörden von Nordrhein-Westfalen und Hamburg, die ebenfalls mit Schreiben vom 28. März 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II. Beteiligte

1. RTL Television

RTL Television ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der RTL Group. Die Geschäftstätigkeit der RTL Group umfasst die Ausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen (31 Fernsehsender und 30 Radiostationen in zehn Ländern) sowie die Programmproduktion und den Handel mit Ausstrahlungsrechten. Im Bereich der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen gehören zur RTL-Group u.a. die Senderfamilie um RTL Televison in Deutschland (RTL, Super RTL, VOX und n-tv) sowie die Sender M6 in Frankreich, Five in Großbritannien, Antena ...

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