Leitsatz (amtlich)

Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-3, 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.08.2020; Aktenzeichen 309 S 75/19)

AG Hamburg-Wandsbek (Entscheidung vom 01.10.2019; Aktenzeichen 715 C 75/19)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hamburg vom 19.8.2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 1.500 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einer anderen Sache i.H.v. 422,25 EUR und auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.

Rz. 2

Das AG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 147,56 EUR zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den Streitwert hat das AG auf 1.422,25 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Unterlassungsantrags sei nicht mit mehr als 1.000 EUR zu bewerten. Es gehe um eine eher verhaltene Äußerung in einem anwaltlich direkt an den Kläger gerichteten Schriftsatz zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens des Beklagten, wobei kaum Weiterungen zu befürchten gewesen seien, zumal der Beklagte die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Schreiben abgegeben habe.

Rz. 3

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge auf (weitergehende) Zahlung und auf Unterlassung weiter. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf bis 600 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 9.12.2019 hat das LG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Die Berufung sei nicht zugelassen und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 EUR nicht. Am 6.1.2020 hat das LG beschlossen, die Berufung nicht zuzulassen. Da der Berufungsantrag zu 1) auf Zahlung von 275,19 EUR gerichtet sei, sei demnach die Beschwer im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) auf bis zu 324,80 EUR vorläufig festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags zu 2) sei eine Beschwer von bis zu 324 EUR ausreichend und angemessen. Es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben. Die Kammer schließe sich im Übrigen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts an und halte daher eine Beschwer von gut 300 EUR für ausreichend und angemessen. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Beschwer von über 600 EUR ausgegangen sei. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rz. 4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.8.2020 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Streitwert auf bis 600 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die Beschlüsse vom 9.12.2019 und vom 6.1.2020 Bezug genommen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Rz. 5

Die gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 6

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und der Beschluss bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2021 - VI ZB 15/20, juris Rz. 4 m.w.N.). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos, weil sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche (hier: prozessuale) Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dortigen Bezugnahmen ergibt.

Rz. 7

2. Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Kläger jedoch in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), da es bei der Bemessung der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.

Rz. 8

a) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16 NJW 2016, 3380 Rz. 9 m.w.N.). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insb. Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (vgl. §§ 2, 3 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Rz. 9

Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise, mithin fehlerhaft, Gebrauch gemacht hat. Das kann insb. der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2020 - VIII ZA 6/20, juris Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 10

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verständiger Sichtweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von der beanstandeten Äußerung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken kann (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16 NJW 2016, 3380 Rz. 10). Die Erwägung, es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben, ist insoweit nicht zu beanstanden.

Rz. 11

Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich aber nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten Äußerung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kläger nach verständiger Sichtweise (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.8.2016 - VI ZB 17/16 NJW 2016, 3380 Rz. 11). Dazu verhält sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht ausdrücklich, obwohl die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht mit bis zu 324,80 EUR nur (noch) verständlich sein könnte, wenn auch dieser Gesichtspunkt dafür spräche, dass die Sache eine äußerst geringe Bedeutung für den Kläger hat.

Rz. 12

Sollte das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine Äußerung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs relevant sein kann, wäre dies zwar im Grundsatz zutreffend (vgl. dazu Senat, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279; BVerfG (K), NJW-RR 2007, 840). Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und eines Rechtsmittels keine Umstände, die bei der Bewertung der Beschwer berücksichtigt werden dürfen. Diese Beurteilung hat allein im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erfolgen.

 

Fundstellen

GRUR 2022, 116

MDR 2022, 262

MDR 2022, 292

VersR 2022, 456

WRP 2022, 331

ZUM 2022, 132

K&R 2022, 114

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