Beschlussnichtigkeitsgründe konnten auf Grundlage des alten Rechts gemäß § 48 Abs. 4 WEG a. F. nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden, wenn die Gültigkeit eines Beschlusses gerichtlich bestätigt worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen wurde, erstreckte sich demnach auch auf Nichtigkeitsgründe. Somit war der Beschluss also sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe als rechtswirksam zu erachten.

Hieran hat sich mit dem Inkrafttreten des WEMoG nichts geändert. Nach§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG kann das Gericht auf die Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Inhaltliche Veränderungen zum bisherigen Recht sollten damit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verbunden sein.[1]

Rechtserhebliche Bedeutung kommt der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen damit weiterhin hauptsächlich dann zu, wenn entweder die Klagefrist oder die Klagebegründungsfrist nach § 45 Satz 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist. Die Einheitlichkeit des Streitgegenstands dient dabei der Sicherung des Rechtsfriedens in der Gemeinschaft. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn das Gericht in einem Verfahren abschließend und umfassend über die Gültigkeit des Beschlusses entscheidet, so dass mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich feststeht, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht.[2]

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