Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.05.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Der Kläger war in der JVA W. inhaftiert, als er am 14.01.2005 Hilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff SGB XII) beantragte. Nach einem Bericht des Sozialdienstes der JVA W. bestünden beim Kläger - neben einer Suchtproblematik - in vielen Bereichen Defizite in Bezug auf eine selbstständige Lebensführung, so dass die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Wohngruppe angezeigt sei. Nach seiner Haftentlassung sei der Sozialverein "D." e.V. (B.) bereit, den Kläger aufzunehmen. Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 24.01.2005 gegenüber B. zur Übernahme der Kosten dem Grunde nach bereit.

Am 26.01.2005 zeigte B. die Aufnahme des Klägers in das Wohnheim in A. an. Der Kläger beantragte am 28.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II - Alg II). Die ARGE Stadt A. bewilligte daraufhin dem Kläger Alg II in Höhe von 525,00 EUR monatlich (Bescheid vom 01.02.2005, Regelleistung: 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung: 180,00 EUR, Zeitraum 26.01.2005 bis 31.07.2005). Am 26.01.2005 war dem Kläger mit der Haftentlassung Überbrückungsgeld in Höhe von 656,61 EUR ausbezahlt worden.

Mit Bescheid vom 10.02.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII; die Leistungen waren auf den Zeitraum vom 26.01.2005 bis längstens 25.07.2005 in Höhe der nach § 75 Abs 3 SGB XII vereinbarten Vergütung beschränkt (Ziffer 1). Den Lebensunterhalt habe der ASt durch Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherzustellen (Ziffer 2). Ein Barbetrag werde nicht geleistet, soweit das eigene monatliche Einkommen 705,52 EUR übersteige (Ziffer 3). An den auf den Lebensunterhalt entfallenden Kosten habe sich der Kläger mit Überbrückungsgeld und dem jeweiligen Einkommen zu beteiligen (Ziffer 5).

Mit dem am 02.03.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Leistungen nicht befristet werden dürften (Ziffer 1); auch könne ihm nicht auferlegt werden, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch zu nehmen (Ziffer 2); ein Barbetrag werde - soweit das monatliche Einkommen 705,52 EUR übersteige - verweigert; dies sei rechtswidrig, da das Überbrückungsgeld bereits bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt worden sei (Ziffer 3); zuletzt sei auch die Beteiligung an den Kosten des Lebensunterhaltes rechtswidrig; eine Anrechnung für die Zeit ab dem 26.01.2005 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot; durch die Berücksichtigung des Einkommens sei die Maßnahme gefährdet; auch die Höhe des angesetzten Aufwendungsersatzes sei unzutreffend; B. verlange eine Grundpauschale von EUR 13,69 täglich für Leistungen des Lebensunterhaltes; der Beklagte berücksichtige jedoch 616,86 EUR monatlich, mithin EUR 20,56 täglich; auch die Unterkunftskosten würden lediglich mit EUR 180,00 monatlich seitens des Vereins in Rechnung gestellt; der Ansatz des Beklagten in Höhe von EUR 275,86 sei daher unzutreffend. Darüber hinaus seien die Einkommensgrenzen unzutreffend ermittelt; die vollständige Anrechnung des Einkommens sei ermessensfehlerhaft.

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 08.04.2005 darauf hin, dass die Hilfe nach § 67 ff SGB XII auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 35 ff SGB XII - und darin enthalten einen Barbetrag - umfasse. Diese seien in Höhe von (gerundet) 637,00 EUR (Eckregelsatz für Haushaltsangehörige: 273,00, Unterkunftskosten (Durchschnittssatz bei stationärer Unterbringung) 275,86 EUR, Barbetrag: 88,66 EUR) zu berücksichtigen. Der im Bescheid vom 10.02.2005 genannte Betrag von insgesamt 705,52 EUR zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei unzutreffend gewesen, weil in Bezug auf die Berücksichtigung des Regelsatzes im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine aktuelle Richtlinie zum Vollzug der §§ 67 ff SGB XII vorgelegen habe. Insoweit sei jedoch das gesamte vorhandene Einkommen und Vermögen zur Deckung dieses Bedarfes einzusetzen. Für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten werde keine Kostenbeteiligung verlangt. Den Lebensunterhalt (einschließlich eines Barbetrages) für die Monate Januar und Februar 2005 habe der Kläger aus seinem Einkommen decken können, so dass auch ein Barbetrag nicht zu beanspruchen sei. Für die Zeit ab März 2005 habe der Kläger seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich des Barbetrages) in erster Linie aus dem Alg II-Bezug in Höhe von 525,00 EUR zu decken.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit bis 25.01.2006 weiterhin die Leistungen nach § 67 ...

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