Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Wertverlust des Sondereigentums aller Teil- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme des beklagten Wohnungseigentümers.[1] Dieser Wert stellt auch die Rechtsmittelbeschwer dar, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstinstanzlich unterlegen ist.

Die Rechtsmittelbeschwer des beklagten Wohnungseigentümers richtet sich nach den Kosten, die er aufzuwenden hat, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.[2] Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers am Erhalt des zu beseitigenden Bauwerks die Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen, übersteigen. Dieses Interesse bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.[3]

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