Auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG können Wohnungseigentümern bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gestattet werden.

 
Praxis-Beispiel

Markisenmontage

Einer der Wohnungseigentümer will im Bereich seines Balkons eine Markise montieren. Ohne einen Anspruch hierauf zu haben, können die Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit gestatten.

Der Umstand, dass die Markise das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert, spielt keine Rolle. Auch wenn einzelne Wohnungseigentümer die Markise als optisch unschön empfinden würden, könnten sie allein mit diesem Argument den Gestattungsbeschluss nicht erfolgreich anfechten. Der Beschluss über eine Gestattungsmaßnahme ist erst dann auf Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn die bauliche Veränderung zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern führen würde.

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