Sämtliche Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums stellen unzweifelhaft bauliche Veränderungen dar. Gegenüber der früher geltenden Rechtslage können sie jedoch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bezüglich der Frage einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer ist dabei wieder von maßgeblicher Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Die Klingelanlage

Die defekte Klingelanlage soll durch eine neue mit Gegensprechanlage ersetzt werden. Die Kosten der Gegensprechanlage amortisieren sich nicht. Wird die Gegensprechanlage der neuen Klingelanlage nicht mit der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erforderlichen Mehrheit beschlossen, müssen die durch die Gegensprechanlage verursachten Mehrkosten nur von denjenigen Wohnungseigentümern getragen werden, die dem Beschluss zugestimmt haben. Allerdings ist der Nutzungsausschluss nicht zustimmender Wohnungseigentümer denkbar einfach dergestalt umzusetzen, dass sie schlicht kein Türtelefon für ihre Sondereigentumseinheit bekommen und auch entsprechend erforderliche Leitungen nicht verlegt werden.

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