Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt die B-GmbH sowie deren Gesellschafter B1 und B2 auf Zahlung von Hausgeld in Höhe von 292,81 EUR in Anspruch. Die Beklagten rechnen mit einem behaupteten Anspruch gegen K in Höhe von 2.190,30 EUR auf. Fraglich ist, ob die Beklagten überhaupt aufrechnen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge