Leitsatz

Ebenfalls besondere Kosten-Ermessensentscheidung

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 13 WEG, § 15 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Mit offensichtlich einstimmigem Beschluss gestattete eine Gemeinschaft Terrassenwohnungseigentümern auch die Nutzung von links und rechts neben den Terrassenwohnungen vorhandenen Dachflächen ebenfalls zu Terrassennutzzwecken. Die Vorentscheidungen des AG und LG wurden aufgehoben und die Nichtigkeit dieses Beschlusses nach nunmehr neuer BGH-Meinung festgestellt. Eine Berufung auf die frühere Entscheidung des BGH vom 21.5.1970 des VII. Zivilsenats (BGHZ 54, 65) ist nicht mehr möglich aufgrund der neuen BGH-Entscheidung des V. Senats vom 20.9.2000. Auch solche Nutzrechte können nur noch über Vereinbarung aller Miteigentümer begründet werden, nicht mehr durch einen unangefochten gebliebenen und insoweit bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss, da es der Eigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz für die Begründung von Sondernutzungsrechten fehlt.

Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller dieses Verfahrens an der seinerzeitigen Versammlung teilgenommen und dass er evtl. sogar diesem Beschluss zugestimmt hat, dieser also als einstimmig genehmigt gelten kann. Jedenfalls ist hier nicht von einem vereinbarungsersetzenden Beschluss sämtlicher Eigentümer zu sprechen, sondern lediglich von einem einstimmig gefassten Mehrheitsbeschluss aller in der Versammlung anwesenden Eigentümer (mit damaliger Beschlussfähigkeit von nur 8.192,71/10000stel). Auch ein seinerzeit nicht zustimmender Eigentümer kann spätere Nichtigkeitsfeststellung beantragen, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse in Frage zu stellen wäre (h.R.M.). Ein Beschlussangriffsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des betreffenden Miteigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern auch dem Interesse der Miteigentümergemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung; dazu gehört auch, dass nicht rechtswidrige oder rechtsfehlerhafte Beschlüsse durchgeführt werden; hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Anfechtung im Einzelfall darüber hinaus rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein kann (was vorliegend jedoch zu verneinen war).

2. Nach Kosten-Ermessensentscheidung gem. § 47 WEG entsprach es billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz beiden Streitseiten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Gerichtskosten für die Verfahren II. und III. Instanz waren im vorliegenden Fall nicht entstanden ( § 131 Abs. 1 und 2 der Kostenordnung). In Anbetracht der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es hier auch billigem Ermessen, den Antragsgegnern [nur] die Hälfte der außergerichtlichen Auslagen erstattungspflichtig aufzuerlegen, allerdings für die Verfahren aller 3 Instanzen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2001, 8 W 123/00, mitgeteilt von Immobilienverwaltung Edelmann GmbH/Göppingen)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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