rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 561,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 561,04 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Die am …1970 geborene, verheiratete und noch einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2018 bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt beträgt 1402,60 EUR zzgl. vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers i.H.v. 30,00 EUR bei 20 Wochenarbeitsstunden.

Die Klägerin war vom 22.01.2022 bis zum 04.02.2022 in der Dominikanischen Republik im Urlaub. Die Dominikanische Republik war durch das Robert-Koch-Institut seit dem 16.01.2022 als Hochrisikogebiet eingestuft. Die Inzidenzwerte lagen am Abflugtag in der Dominikanischen Republik bei 377,7 und in der Bundesrepublik Deutschland bei 878,9. Am 10.02.2022 lag der Wert der Dominikanischen Republik bei 72,5 und in Deutschland bei 1465,4. Die Klägerin hat die Corona-Schutzimpfungen am 26.02.2021, 07.05.2021 und 24.11.2021 durchführen lassen.

Am 07.02.2022 teilte die Klägerin mit einer WhatsApp-Nachricht an die Praxismanagerin der Beklagten mit, am 05.02.2022 in einem Testzentrum positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden zu sein und sich für sieben Tage in Quarantäne zu befinden.

Zusätzlich fragte sie unter anderem, ob sie sich wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit ihrem Hausarzt in Verbindung setzen müsse. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der WhatsApp-Nachricht wird auf die Anlage B 2 (Bl.38 d. A.) Bezug genommen. Am 07.02.2022 telefonierte sie zudem mit dem Gesellschafter der Beklagten Dr. G.. Diesem sagte die Klägerin, dass es ihr ganz gut gehe. Die Klägerin war mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert. Sie reichte bei der Beklagten eine am 07.02.2022 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 17.02.2022 ein (Anlage K 6, Bl.14 d. A.). Nachträglich wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 16.02.2022 auf die Zeit bis zum 16.02.2022 korrigiert (Anlage K 9, Bl. 48 d. A.). Für den Monat Februar 2022 rechnete die Beklagte nur 794,81 EUR brutto ab und behandelte den Zeitraum vom 07.02.2022 bis 17.02.2022 als „unbezahlten Urlaub” (Anlage K 5, Bl.13 d. A.). Nachträglich zahlte die Beklagte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits für den 17.02.2022, an dem die Klägerin wieder gearbeitet hatte, 46,75 EUR brutto.

Die Klägerin behauptet, sie sei im Zeitraum vom 07.02.20022 bis zum 16.02.2022 ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.02.2022 arbeitsunfähig krank gewesen. Die ersten Symptome hätten sich am 05.02.2022 eingestellt. Sie habe an Schnupfen, Halsschmerzen und Kurzatmigkeit gelitten. Die Klägerin meint, es stehe ihr für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 561,04 EUR brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund ihrer Corona-Infektion an Symptomen gelitten hat und arbeitsunfähig war. Für Fälle der symptomlosen Infizierung sei grundsätzlich die Quarantäne und der Ersatzanspruch nach § 56 IfSG vorgesehen. Im Übrigen hätte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt. Dies folge aus der Wertung des § 56 IfSG. Danach stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu, wenn durch nicht Antritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätte vermieden werden können. Die Klägerin sei bewusst das Risiko einer Infizierung eingegangen.

In Höhe der im Laufe des Rechtsstreits gezahlten weiteren 46,75 EUR brutto hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 08.04.2022 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Teilerledigungserklärung nicht widersprochen.

Die Klage ist der Beklagten am 11.03.2022 zugestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht gemäß §§ 3 Abs.1 S.1, 4 EFZG für den Zeitraum vom 07.02.2022 bis zum 16.02.2022 ein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 561,04 EUR brutto zu. Gemäß § 3 Abs. 1 S.1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den vorstehend genannten Zeitraum erfüllt.

1. Die Klägerin war arbeitsunfähig.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an zur Arbeitsunfähigkeit führenden Symptomen der Corona-Infektion litt. Auch eine symptomlose Infektion mit einem Krankheitserreger führt zu einer einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösenden Arbeitsunfähigkei...

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