Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 02.01.2002 nur als Teilzeitkraft mit 21 Wochenstunden montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr zu beschäftigen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 3.389,86DM
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Verringerung ihrer Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Dortmunder Betrieb etwa 1.600 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Die am 26.08.1970 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind, welches am 26.09.1998 geboren ist.
Die Klägerin trat am 05.05.1989 als Montagehelferin in die Dienste der Beklagten; sie verdiente zuletzt 18,77 DM brutto Stundenlohn. Die Klägerin arbeitete zuerst als Vollzeitkraft 35 Wochenstunden und ab dem 17.07.1997 als Teilzeitkraft 21 Wochenstunden und zwar montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr mit einer halben Stunde Pause. Der Teilzeittätigkeit der Klägerin lagen drei aufeinander folgende Teilzeitvereinbarungen zugrunde; die erste Teilzeitvereinbarung war vom 17.07.1997 bis zum 31.12.1997 befristet, die zweite Teilzeitvereinbarung vom 05.01.1998 bis zum 30.06.1998 und die dritte und letzte Teilzeitvereinbarung vom 20.07.1998 bis zum 31.12.1998. Die Klägerin, die am 26.09.1998 ihr Kind bekommen hatte, arbeitete bei Ablauf der letzten Teilzeitbefristung tatsächlich nicht mehr, sondern hatte nach Ablauf der Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub angetreten, welcher bis zum 26.09.2001 fortdauerte.
Mit Schreiben vom 19.04.2001 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich nach meinem Erziehungsurlaub zum 26.09.2001 als Teilzeitkraft (21 Stunden Woche) auf der Schicht von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr In der Abteilung 0650, Kostenstelle 805 zur Verfügung stellen. Hiermit bitte ich freundlichst um Rückantwort und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Mit Schreiben vom 09.08.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin folgende Antwort:
Arbeitszeit
Sehr geehrte Frau
Ihr Schreiben vom 19.04.2001 haben wir erhalten.
Leider, können wird Ihrem Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit und Neuverteilung nicht entsprechen.
Sie bleiben daher verpflichtet, Ihre Arbeit im arbeitsvertraglichen Umfang zu Verrichten und nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder in vollem Umfang aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Mit Schreiben vom 16.08.2001 äußerte die Klägerin nochmals den Wunsch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und berief sich darauf, dass ihr Schreiben vom 19.04.2001 als Antrag im Sinne des § 8 TzBfG anzusehen sei.
Die Klägerin meint, dass sie einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG habe. Besondere betriebliche Gründe stünden der Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen. Der seinerzeit von der Klägerin ausgeübte Teilzeitarbeitsplatz sei nach wie vor vorhanden. Die Sachlage habe sich nicht geändert, seitdem die Klägerin ihren Erziehungsurlaub angetreten habe. Es sei die Stelle einer Springerin vakant, die die Klägerin zu den früher innegehabten Arbeitszeiten wahrnehmen könne. Auch in der Abteilung, in der die Klägerin vor dem Erziehungsurlaub beschäftigt worden sei, gebe es derzeit die Möglichkeit, die Klägerin entsprechend ihrem Verringerungsantrag zu beschäftigen. Erst zum 27.09.2001 sei in dieser Abteilung eine Teilzeitkraft – Frau K. – ausgeschieden; letzteres ist im übrigen unstreitig. Deren Tätigkeit könne ohne jede Beeinträchtigung der Organisation der Beklagten von der Klägerin übernommen werden.
Die Klägerin sei im übrigen bereit, in einer anderen Abteilung eingesetzt zu werden. Dass keine weiteren Teilzeitarbeitsplätze bei der Beklagten bestünden oder geschaffen werden könnten, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
Die Klägerin sei schließlich auch nicht gehindert gewesen, mit der vorliegenden Klage eine Arbeitszeit an Freitagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr zu vertagen, nachdem sie mit Schreiben vom 19.04.2001 zunächst eine Arbeitszeit auch an Freitagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr gewünscht habe. Gem. § 8 Abs. 2 TzBfG müsse der Arbeitnehmer nur den Umfang der Verringerung angeben, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sei dagegen nicht zwingend anzugeben. Die Klägerin sei daher nicht gehindert gewesen, ihren zunächst geäußerten Verteilungswunsch zu korrigieren.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten aufzugeben, die Klägerin ab dem 01.02.2002 nur als Teilzeitkraft mit 21 Stunden in der Woche montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr zu beschäftigen
und hilfsweise
- die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin zuzustimmen wonach dieser beginnend mit dem 26.09.2001 als Teilzeitkraft mit 21 Stunden in der Woche von montags bis freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, hilfsweise von montags bis donnerstags in ...