Die Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) sind zum 1.3.2024 in Kraft getreten.

Seit dem 1. 9. 2017 ist die Befugnis, sich als "zertifizierte Mediatorin" bzw. als ""zertifizierter Mediator"" bezeichnen zu dürfen, reglementiert. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung führen dürfen. Nachfolgend die seit dem 1.3.2024 geltenden punktuelle Änderungen für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren:

• Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen werden zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert.

• Die Ausbildungsinstitute bescheinigen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als "zertifiziert" bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als "zertifiziert" zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden.

• Überdies wird nunmehr in der Verordnung ausdrücklich geregelt, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf. Ferner werden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben. Schließlich soll den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.

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