BGH, Urteil v. 25.5.2023, V ZR 134/22

Rechtsanwälte, die wegen einer technischen Störung des beA eine zulässige Ersatzeinreichung einer Revisionsbegründung als Schriftstück veranlassen, müssen sich nicht vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung bemühen. In einer für die Anwaltschaft wichtigen Grundsatzentscheidung hat der BGH, der die Vorschriften über die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an die Gerichte sonst eher streng auslegt, klargestellt, dass ein fristgebundener Schriftsatz, der wegen einer technischen Störung des beA im Wege der zulässigen Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangen ist, die Frist endgültig wahrt. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, bei einer vor Fristablauf eingetretenen Behebung der technischen Störung den Schriftsatz dennoch fristwahrend elektronisch einzureichen.

 

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