1. Bewertungsfrage ist umstritten

Die Frage, ob für Klagen auf Feststellung der höchst zulässigen Miete § 41 Abs. 5 GKG analog anzuwenden ist oder ob § 9 ZPO gilt, ist in der Rspr. – insbesondere in Berlin – umstritten. Für die analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG – und damit für den Jahreswert – haben sich ausgesprochen: LG Berlin (64. Kammer) WuM 2022, 748; JurBüro 2022, 595; KG (12. Senat) MDR 2023, 27. Dagegen sind für die Anwendung des § 9 ZPO – 3,5facher Jahreswert: LG Berlin (67. Kammer) MDR 2023, 600 = MietRB 2023, 172; LG Berlin (65. Kammer) MietRB 2023, 109; OLG Hamburg MDR 2023, 1236 = MietRB 2023, 272.

Die zutreffende Auffassung, dass auf § 9 ZPO abzustellen ist, setzt sich offensichtlich langsam durch.

Ob der Gesetzgeber hier Anlass sieht, einzuschreiten und den § 41 Abs. 5 GKG zu erweitern, wie er es schon mit dem KostRÄG 2021 für auf Klagen auf Feststellung der Mietminderung getan hat, bleibt abzuwarten. Bislang sind solche Anstrengungen jedenfalls nicht bekannt.

2. Auswirkung auf die Mitkaution ist auch zu beachten

Sowohl das LG als auch das KG haben zu Recht auch drei weitere Monate für die Mietkaution berücksichtigt. Nach § 551 Abs. 1 BGB kann eine Mietkaution bis zur Höhe von drei Kaltmieten verlangt werden, was hier der Fall war. Daher wirkt sich die Höhe des Mietpreises nicht nur auf die zukünftigen und die fälligen Mieten aus, sondern auch auf die Höhe der geschuldeten Mietkaution. Das wird in der Praxis bei Klagen nach § 556d BGB immer wieder übersehen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2023, S. 572 - 574

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