Hat ein Vermieter seine Immobilienverwaltung ausgelagert und auf ein fremdes Unternehmen übertragen, so sind die Reisekosten eines am Sitz der Verwaltung beauftragten Anwalts zum Prozessgericht auch dann erstattungsfähig, wenn die Entfernung vom Ort der Verwaltung zum Gericht höher ist als die Entfernung vom Sitz des Vermieters oder dem vermieteten Objekt.

BGH, Beschl. v. 7.6.2011 – VIII ZB 102/08

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