Der Umstand, dass Strafverteidiger i.d.R. keine Fremdgelder vereinnahmen, führt nicht dazu, von einem Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfall abzusehen.

BGH, Beschl. v. 11.5.2023 – AnwZ (Brfg) 33/22

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