Das LG Hamburg hatte in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit insgesamt vier gerichtliche Termine durchgeführt. In zwei von diesen vier Terminen wurden Sachverständige oder Zeugen vernommen. Nach Abschluss der Instanz hat der Beklagte zu 3 die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV beantragt. Der Rechtspfleger des LG Hamburg hat dies abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte zu 3 die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV weiter. Für deren Anfall genüge es, dass die Beweisaufnahme besonders umfangreich gewesen sei. Jedenfalls sei Nr. 1010 VV entsprechend anzuwenden.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3 hatte beim OLG Hamburg keinen Erfolg.

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